§ 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
Stand: 30.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/14#abs-1 (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/14#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/14#abs-2a (2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/14#abs-2b (2b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/14#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/14#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teilweise außerhalb der Betriebsstätte des Arzneimittelherstellers
die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und die sachkundige Person nach Absatz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/14#abs-5 (5) Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so ist die Erteilung der Erlaubnis zu versagen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/14#abs-6 (6) Für Arzneimittel für neuartige Therapien kann die zuständige Bundesoberbehörde Empfehlungen zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis veröffentlichen. Das Gleiche gilt für Arzneimittel, die als individuelle Zubereitung für einen einzelnen Patienten hergestellt und unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes zur antibakteriellen Therapie angewendet werden. Die Veröffentlichung der Empfehlungen nach Satz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/14#abs-7 (7) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt auf Antrag einer zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für die in Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Arzneimittel. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht die Stellungnahme nach Satz 1 auf ihrer Internetseite in einer Fassung, die keinen Rückschluss auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten erlaubt.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 14 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 12.06.2018 – 7 K 6685/15Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 20.06.2001 – 7 K 2928/00Zitiert von 1
- VG Köln, 17.12.2007 – 24 K 2342/07Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 15.04.2019 – 16 L 676/19
- OVG NRW, 23.08.2022 – 9 A 915/22
- VG Köln, 03.03.2020 – 7 K 6854/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Meiningen, 13.05.2025 – 2 E 556/25 Me
- LG Landshut, 29.11.2024 – 13 O 1031/23Zitiert von 1
- LG Coburg, 21.11.2024 – 24 O 21/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2623)
BGBl. 2016 I S. 2623
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.